Direkt zum Inhalt

Corporate Governance Bericht

Nach Ziffer 6 des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes

1. Unternehmensverfassung

Das Berliner Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) gGmbH in Berlin ist als gemeinnützige GmbH organisiert, deren einzige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist (vertreten durch das Auswärtige Amt, im Folgenden: AA). Steuerungsgremien sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung, letztere bestehend aus den Referaten/Abteilungen des AA, die mit dem ZIF befasst sind (Federführung bei Referat S05). 

 

2. Führungs- und Kontrollstruktur

2.1. Aufsichtsrat 

Der Aufsichtsrat besteht aus einem/einer Staatsminister/in im Auswärtigen Amt, je einem/einer Vertreter/in des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie je einem/r Vertreter/in der Fraktionen des Deutschen Bundestages. Sie werden von dem jeweiligen Bundesministerium bzw. der jeweiligen Fraktion benannt. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die politische und gesellschaftsrechtlich erforderliche administrative Aufsicht auszuüben. 

2.2. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des AA zusammen. Sie nehmen die Aufgaben für die Alleingesellschafterin, die Bundesrepublik Deutschland, war. Für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind, ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Dazu gehören unter anderem die Setzung der strategischen Prioritäten für die Geschäftsführung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung. 

2.3. Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in nimmt die Geschäfte der Gesellschaft wahr, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Dabei wird er/sie von einem/r Stellvertreter/in unterstützt. Das Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Geschäftsführung wird durch eine Geschäftsanweisung an die Geschäftsführung geregelt.

2.4. Internationaler Beirat

Der Internationale Beirat berät die Gesellschaft bei der satzungsgemäßen Erfüllung des Gesellschaftszweckes und unterbreitet zu diesem Zweck Vorschläge für das Arbeitsprogramm der Gesellschaft. Diese beziehen sich insbesondere auf die Fortentwicklung der zivilen Komponenten von Krisenprävention, Friedenseinsätzen und Peacebuilding.

 

3. Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt gemäß § 15 (1) Gesellschaftsvertrag durch die Geschäftsführung; sie werden dem Aufsichtsrat vorgelegt. Dieser prüft gemäß § 15 (2) Gesellschaftsvertrag Lagebericht, Jahresabschluss und den Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses und berichtet hierüber schriftlich der Gesellschafterversammlung. Der Jahresabschluss 2018 wurde durch Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung des ZIF beraten und die Geschäftsführung einstimmig entlastet. Der Jahresabschluss 2019 wurde von einer Steuerberatungsgesellschaft aufgestellt, von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft geprüft und den ZIF-Gremien vorgelegt.

 

4. Vergütung

Die Geschäftsführung erhält eine Vergütung, die einer B4-Besoldung nach Bundesbesoldungsordnung entspricht. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Internationalen Beirates erhalten keine Vergütung.

 

5. Anteil von Frauen im Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat der 19. Legislaturperiode (2019) gehören zu 50 % Frauen an.

 

6. Entsprechenserklärung nach Ziffer 6 des Public Corporate Governance Kodex des Bundes

Geschäftsführung und Aufsichtsrat des ZIF erklären gemäß Ziffer 6.1 des Public Corporate Governance Kodex des Bundes, dass dessen Empfehlungen mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird:

 

1. Frequenz Aufsichtsratssitzungen

Abweichend von Ziffer 5.1.1. tagt der Aufsichtsrat in der Regel nur einmal jährlich. Die Häufigkeit der Sitzungen wird auch durch die zeitliche Verfügbarkeit seiner Mitglieder begrenzt. 

2. Geschäftsführung

Abweichend von Ziffer 4.2.1 PCGK besteht die Geschäftsführung aus nur einer Person. Dies entspricht dem derzeit geltenden rechtlichen Rahmen (Gesellschaftsvertrag). 

Das ebenfalls in 4.2.1 PCGK vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ auf Ebene der Geschäftsführung wird durch die interne Ausgestaltung der Prozessabläufe im ZIF sichergestellt.

3. Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)

Abweichend von der Ziffer 3.3.2 PCGK umfasst die Versicherung zur Absicherung der Geschäftsführung gegen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit keinen Selbstbehalt von mindestens 10%. Der Gesellschafter befürwortete den Abschluss der Versicherung. Die Geschäftsführung hat sie zur Voraussetzung für die Übernahme der Verantwortung einer sekundierenden Einrichtung gemäß § 2 Nr. 4 Sekundierungsgesetz gemacht.

Die Verantwortung der Geschäftsführung ist im Sekundierungskontext von einem außerordentlich hohen Maße an Arbeitgeberfürsorge geprägt, bei der das Leben und die Gesundheit von Sekundierten im Kontext von volatilen Krisengebieten zu sehen ist. Die Geschäftsführung arbeitet in einem engen Gefüge, manchmal in einem Spannungsfeld mit verschiedenen Partnern: dem Auswärtigen Amt als Gesellschafter und politischem Auftraggeber, den multilateralen Missionen und den Sekundierten. Die Umstände, die zu einer Haftung führen könnten, sind bedingt durch komplexe Verantwortlichkeiten. Es könnte also eine Haftung von Faktoren geprägt sein, die der Geschäftsführung zugerechnet werden, die sie aber selbst nur begrenzt beeinflussen kann, auch bei der Beachtung aller Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung (z.B. sich verändernde Sicherheitslage an einem Missionsstandort).

Daher ist eine Geschäftsführerhaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt angemessen.